DN 1 KWT  

Der Ortsverband G 48 Königswinter hat auf dem OV Abend Januar 2013 beschlossen, für den Ausbildungsbetrieb ein neues DN- Rufzeichen zu beantragen.

22. Januar 2013 wurde das Clubrufzeichen DN.1.KWT durch die BNA erteilt. DN.1.KWT wird in Zukunft für den Ausbildungsbetrieb zum Einatz kommen. Rufzeichenverantwortlicher ist der OVV DL.9.KAG.

 
Nutzung von Ausbildungsrufzeichen Vfg 2/1999 der RegTP

§ 13 AFuV; Ausbildungsfunkbetrieb


Der Ausbildungsfunkbetrieb dient ausschließlich der Vorbereitung auf das Ablegen einer Amateurfunkprüfung. Für andere Zwecke wie z.B. das bloße Vorführen von Amateurfunkverkehr oder die Teilnahme an Amateurfunkwettbewerben darf das Ausbildungsrufzeichen nicht verwendet werden.

Unter der in § 13 Abs. 1 der AFuV geforderten unmittelbaren Anleitung und Aufsicht ist zu verstehen:

die gemeinsame persönliche Anwesenheit von Ausbilder und Auszubildendem an der Amateurfunkstelle und die jederzeitige und direkte Einwirkungs- möglichkeit des Ausbilders in den Ausbildungsfunkbetrieb.

Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis, so darf er nur am Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse teilnehmen.

Das Ausbildungsrufzeichen ist grundsätzlich nur vom Auszubildenden zu benutzen, es sei denn, der ausbildende Funkamateur greift in den Aus- bildungsfunkbetrieb ein.

Die in § 13 Abs. 5 der AFuV geforderten "schriftlichen Angaben über den Funkbetrieb" müssen nicht zwingend in Form eines Funktagebuches erfaßt werden. Es sind jedoch unter Angabe des Datums mindestens die Betriebs- parameter zu erfassen, wie sie in § 17 Punkt 1 bis 4 der AFuV genannt sind. Die vom Auszubildenden geführten Aufzeichnungen sind schriftlich vom ausbildenden Funkamateur nach Beendigung des Aus- bildungsfunkbetrieb täglich zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Ausbildungsrufzeichens für die Dauer von mindestens 12 Monaten aufzubewahren.

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